Satzung Burgverein Frauenstein


§ 1 Vereinsname und Vereinssitz

Der Verein führt den Namen „Burgverein Frauenstein“.
Der Verein hat die Rechte einer juristischen Person. Sein Sitz ist Wiesbaden-Frauenstein.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Burg Frauenstein als Denkmal und des historischen Ortsbildes von Frauenstein. Vorrangig widmet sich der Verein der baulichen Erhaltung und Restaurierung der Burg Frauenstein. Darüber hinaus befasst er sich mit der Erforschung der Geschichte der Burg und des Ortes Frauenstein.
(2) Eigentumserwerb
Zu diesem Zweck können auch die Burgruine und das dazugehörige Grundstück gepachtet oder in Eigentum übernommen werden
(3) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Kunst- und Kulturpflege und des Denkmalschutzes im Sinne des Abschnitts „steuer¬begünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur zu den satzungs¬mäßigen Zwecken des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge, sonstiger Zuwendungen oder auf das Vermögen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtliche Tätigkeit
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen für und Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, wobei ordentliches Mitglied nur natürliche Personen werden können, die mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sind.
Als fördernde Mitglieder, die dem Verein mit oder ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, können auch juristische Personen aufgenommen werden.
(2) Aufnahme
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungen werden nicht begründet. Bei Ablehnung werden bereits entrichtete Beiträge zurückerstattet.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet, sofern der Vorstand ihr nicht abhilft, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Übertragbarkeit
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Nur die ordentlichen Mitglieder sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Die Wahl zu allen Ämtern steht den ordentlichen Mitgliedern zu. Die fördernden Mitglieder stehen dem Verein beratend zur Seite. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Sie sind an die Richtlinien gebunden, die in seiner Satzung niedergelegt sind.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch Kündigung des Mitgliedes.
Sie muss in schriftlicher Form an die Adresse des Burgvereins spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt dann für das folgende Jahr. Trifft die Kündigung erst nach dem genannten Termin ein, verlängert sich die Mitgliedschaft um das folgende Kalenderjahr. Sie gilt dann ab dem übernächsten Jahr.
c) durch Ausschluss oder
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn dessen Verhalten den Belangen des Vereins zuwiderläuft.
(3) Streichung
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnbescheids drei Monate vergangen sind.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der erste Beitrag ist mit Einreichung des Aufnahmeantrages fällig.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich mittels Sepa-Lastschrift am ersten Bankarbeitstag des Monats Juli eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Die Tätigkeit wird ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung (MGV)

(1) Ordentliche MGV
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen – in der Regel zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres.
(2) Außerordentliche MGV
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich fordern.
(3) Einberufung der MGV
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe durch die Tageszeitung oder durch sonst geeignete Weise ist zulässig. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Über den Eingang zusätzlicher Anträge sind die Mitglieder bis spätestens zum Tag vor der MGV auf den für die Einberufung zulässigen Wegen zu informieren.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung gemäß Absatz 3 ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt auch im Falle der Satzungsänderung und der Auflösung.
(5) Stimmberechtigung und -auszählung
a) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
b) Bei der Stimmauszählung sind Enthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen zu bewerten.
c) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenplanung und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) Entscheidung über Ausgaben, die der Vorstand nach §9 Abs. 5b nicht entscheiden darf
e) Beschlussfassung über die Pacht und den Erwerb von Grundvermögen
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlüsse in grundsätzlichen Angelegenheiten.
(7) Übertragbarkeit von Aufgaben
Die Aufgaben a) bis f) sind nicht auf den Vorstand übertragbar.
Für die Wahl und Amtsausübung der Kassenprüfer gilt das mit den in §10 genannten Einschränkungen.
(8) Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift von einem in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Schriftführer anzufertigen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzen¬den, dem/der Kassenwart(in) und dem/der Schrift¬führer(in).
Die MGV kann nach ihrem Ermessen Beisitzer(innen) zur Unterstützung der Arbeit in den Vorstand wählen. Beisitzer sind gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.
(2) Wahlverfahren und Amtszeit
a) Vorstandsmitglieder einschließlich Beisitzer(innen) werden von der MGV mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
c) Mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder kann eine nicht geheime Wahl aller oder eines Teils der Vorstandsmitglieder en bloc erfolgen, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Positionen nicht übersteigt.
d) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt, selbst wenn dabei die Frist von zwei Jahren überschritten wird.
(3) Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann ein Mitglied von der MGV bis zum Ablauf der in Absatz 2a genannten Frist gewählt werden. Andernfalls werden die Aufgaben des ausscheidenden Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes ander¬weitig auf die anderen Vorstandsmitglieder verteilt.
Die MGV kann jedes Mitglied des Vorstandes ohne Angaben von Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen, sofern dies in der Tagesordnung zuvor angekündigt war.
(4) Vertretung des Vereins
Der Verein wird grundsätzlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis soll gelten:
– Mindestens eines der beiden Vorstandsmitglieder soll der/die Vorsitzende oder eine(r) seiner/ihrer Stellvertreter(innen) sein.
– Über die Wahrnehmung der Vertretung ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
Kassenwirksame Geschäfte bedürfen in jedem Fall der Mitwirkung des Kassenwartes.
(5) Die Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand
a) berät und beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung vorbehalten sind oder von der Mitgliederversammlung übertragen werden,
b) entscheidet eigenständig über Ausgaben des Vereins, solange die verbleibenden Rücklagen zur Deckung der laufenden Ausgaben eines Geschäftsjahres ausreichen und eine Reserve von 10.000,00 € nicht unterschritten wird; darüber hinausgehende Ausgaben muss er unter Vorlage eines Finanzierungskonzeptes von der Mitglieder¬versammlung genehmigen lassen.
c) überwacht die laufende Geschäftsführung des Vereins und seiner Organe,
d) bereitet Vorschläge zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten für die Mitglieder¬ver¬sammlung – insbesondere zur Veranstaltungs-/Aktivitätenplanung des Vereins – vor.
e) Zu seinen Obliegenheiten gehört besonders die Stellungnahme zur Organisation und Verwaltung des Vereins sowie zur Rechnungslegung, sowie die Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenplanung für das laufende Geschäftsjahr.
f) Dem Vorstand obliegt die Außendarstellung des Vereins.
(6) Beschlussfassung
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Beschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandmitglied widerspricht.
(7) Niederschrift
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Rechnungslegung und Vereinsvermögen

(1) Verwaltung und Prüfung
Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Kassenwart verwaltet.
Die Rechnungslegung geschieht jährlich und wird von den Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer legen ihren Bericht der Mitgliederversamm¬lung zur Entlastung von Kassenwart und Vorstand vor.
(2) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Für Wahlverfahren und Amtszeit der Kassenprüfer findet §9 Abs 2 entsprechende Anwendung.
b) Steht ein Kassenprüfer zum Zeitpunkt der Kassenprüfung nicht zur Verfügung, so kann der andere Kassenprüfer die Prüfung allein durchführen.
Stehen beide Kassenprüfer nicht zur Verfügung, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied oder eine für eine Kassenprüfung fachlich qualifizierte Person mit der Kassenprüfung beauftragen.
c) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Satzungsänderung des Vereins

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn der Text der Änderung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung der Tagesordnung beigefügt worden war.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Auflösung
Der Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung dies beschließt. Bei der Einberufung der Mitgliederver¬sammlung muss der Antrag zur Auflösung der Tagesordnung beigefügt werden.
(2) Verwendung des Vereinsvermögens
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß den Zwecken des Vereins und gemeinnützig zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen ist insoweit als Sondervermögen weiterzuführen.

§ 13 Haftungsausschuss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereins¬mitgliedern wird ausgeschossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Wiesbaden-Frauenstein, den 08. April 2022